Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Lehrveranstaltungen / Kurse
von
„bar 'n' fly“
§ 1
Vertragsschluss
(1) Der Vertragsschluss erfolgt durch schriftliche Anmeldung
und fristgerechte Zahlung der Kursgebühr spätestens
2 Wochen vor der Lehrveranstaltung.
(2) Die maximale Teilnehmerzahl beträgt 6 Personen
pro Kursleiter. Bei Überschreitung der maximalen
Teilnehmerzahl werden die Anmeldungen nach der Reihenfolge
ihres Eingangszeitpunktes berücksichtigt. Die übrigen
Interessenten werden für den nachfolgenden Kurs vorgemerkt.
§ 2
Storno
(1) Die Kurse werden erst bei einer Mindestteilnehmerzahl
von 2 Personen durchgeführt.
(2) Bei Nichterreichung der Mindestteilnehmerzahl ist
„bar 'n' fly“ berechtigt die Veranstaltung
auf einen anderen Termin zu verlegen oder abzusagen. „bar
'n' fly“ benachrichtigt die Teilnehmer in diesem
Fall schriftlich. Die Teilnehmer haben dann die Möglichkeit
sich für eine andere Lehrveranstaltung/anderen Kurs
anzumelden oder können sich für die Rückerstattung
der Kursgebühr entscheiden.
§ 3
Haftung
(1) Eine Haftung von „bar 'n' fly“ ist bei
fehlendem Vorsatz ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon
sind nur Personenschäden die auf grobem Verschulden
von „bar 'n' fly“ zurückzuführen
sind.
(2) Den Teilnehmern ist bekannt, dass der Kurs naturgemäß
gefahrengeneigte Tätigkeit beinhaltet und wurden
über Art und Umfang der Kurse aufgeklärt. Das
Schadensrisiko trägt der Teilnehmer selbst.
(3) Teilnehmer der Lehrveranstaltungen haften für
die durch sie oder ihren evtl. Gehilfen verursachten Schäden
im Zusammenhang mit ihrer Kursteilnahme gegenüber
„bar 'n' fly“ und deren Partner. Die Teilnehmer
stellen „bar 'n' fly“ von jedwelcher Haftung
gegenüber Dritten insoweit frei.
§ 4
Schlussbestimmung
(1) Weitere nicht in dem Vertrag vereinbarten Nebenabreden
wurden nicht getroffen. Änderungen des Vertrages
gelten nur wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Dies
gilt ebenfalls für die Änderung dieser Schriftformklausel.
(2) Erfüllungsort ist Rosenheim.
(3) Sollte eine dieser Vereinbarungen unwirksam sein
oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen
unberührt. An die Stelle der unwirksamen Regelung
tritt eine, die dem Willen der Parteien und dem Sinn und
Zweck der Vereinbarung am nächsten kommt.
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